Vorentwurf

Analyse der Grundlagen und Klärung der Rahmenbedingungen. Erarbeiten des grundsätzlichen Lösungsvorschlages auf Basis der vom Auftraggeber bekanntgegebenen Planungsgrundlagen (Lage- und Höhenplan, Aufmaßpläne des Bestandes, rechtliche Festlegungen bzw. Bebauungsbestimmungen, Raum- und Funktionsprogramm) einschließlich Untersuchungen alternativer Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen und deren Bewertung, mit zeichnerischer Darstellung in der Regel M 1:200, einschließlich aller Besprechungsskizzen, Erläuterungsbericht.

Kostenschätzung (z.B. nach ÖNORM B1801-1)

Entwurf

Durcharbeiten des grundsätzlichen Lösungsvorschlages der Bauaufgabe des genehmigten Vorentwurfes unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen.

Zeichnerische Darstellung des Gesamtentwurfes in solcher Durcharbeitung, dass dieser ohne grundsätzliche Änderung als Grundlage für die weiteren Teilleistungen dienen kann, in der Regel Grundrisse, Ansichten und Schnitte M 1:100.

Objektbeschreibung mit Erläuterungen.

Kostenberechnung (z.B. nach ÖNORM B1801-1)

Einreichung

Die Durchführung der für die baubehördliche Bewilligung erforderlichen Erhebungen sowie Abklärungen. Erarbeitung der erforderlichen Zeichnungen und Schriftstücke auf Grundlage des Entwurfes, soweit diese nicht von Sonderfachleuten zu erbringen sind.

Ausführungsplanung

Durcharbeitung auf Grund des genehmigten Entwurfes unter Berücksichtigung der behördlichen Bewilligungen und der Beiträge der anderen an der Planung fachlich Beteiligten mit allen für die Ausführung notwendigen Angaben.

Zeichnerische Darstellung des Objektes als Ausführungs- und Detailzeichnung in den erforderlichen Maßangaben, Materialbestimmungen und textlichen Ausführungen.

Kostenermittlungsgrundlagen
Ermitteln der Mengen und Massen als Grundlage für das Aufstellen der Leistungsverzeichnisse, auch unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter.

Aufstellen von ausschreibungsreifen Leistungsverzeichnissen mit Leistungsbeschreibungen, positionsweise nach Gewerken, gegebenenfalls unter Verwendung standardisierter Leistungsbeschreibungen.

Abstimmen und Koordinieren der Leistungsverzeichnisse und Kostenanschläge der an der Planung fachlich Beteiligten.

Ermittlung der Herstellungskosten nach ortsüblichen Preisen auf Basis der Leistungsverzeichnisse und unter Verwendung der Kostenanschläge der anderen an der Planung fachlich Beteiligten (Kostenanschlag z.B. nach ÖNORM B1801-1)

Künstlerische Oberleitung
Künstlerische Oberleitung der Bauausführung, Überwachung der Herstellung hinsichtlich des Entwurfes und der Gestaltung sowie letzte Klärung von funktionellen und gestalterischen Einzelheiten von der Planung bis zur Mitwirkung an der Schlussabnahme des Bauwerkes unmittelbar nach dessen Fertigstellung im Einvernehmen mit der örtlichen Bauaufsicht.
Technische Oberleitung

Beratung und Vertretung des Auftraggebers in den Belangen der Planung im Zuge der Teilleistungen Abs. (1) bis (4):

Führung der notwendigen Verhandlungen mit Behörden, Sonderfachleuten und sonstigen mit der Planung in Zusammenhang stehenden Dritten im Einvernehmen mit dem Auftraggeber, Aufstellung eines Planungs- und eines Grobzeitplanes der Gesamtabwicklung der Herstellung des Bauwerkes, Koordinierung und Integrierung der Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligter, Überprüfung und Freigabe von Werkstattplänen der ausführenden Firmen, sowie Klärung von erforderlichen, die Planung ergänzenden konstruktiven Einzelheiten,

(Zuordnung dieser Teilleistung zu Vorentwurf 1/5, Entwurf 1/5, Einreichplanung 1/5 und Ausführungsplanung 2/5).

Geschäftliche Oberleitung

Zusammenstellung der Ausschreibungsunterlagen für alle Leistungsbereiche, Durchführung der Ausschreibung, Einholung der Angebote, Überprüfung und Wertung der Angebote, klärende Gespräche mit den Bietern, Mitwirkung bei der Auftragserteilung.

Aufstellung eines Zeit- und Zahlungsplanes, Feststellung der anweisbaren Teil- und Schlußzahlungen unter Zugrundelegung der Prüfergebnisse der örtlichen Bauaufsicht und Kostenfeststellung nach ÖNORM B 1801-1.

Örtliche Bauaufsicht
(1)

Örtliche Vertretung der Interessenten des Auftraggebers einschließlich der Ausübung des Hausrechtes auf der Baustelle

Erstellung, Überwachung und Einhaltung des Zeitplanes für die Gesamtabwicklung der Herstellung des Werkes.

Örtliche Überwachung der Herstellung des Werkes, leitend für den Gesamtablauf sowie koordinierend bezüglich der Tätigkeit der anderen an der Bauüberwachung fachlich Beteiligten, insbesondere mit nachstehenden weiteren Teilleistungen:

Überwachung auf Übereinstimmung mit den Plänen, Leistungsverzeichnissen, Verträgen und Angaben aus dem Bereich der künstlerischen und technischen Oberleitung, auf Einhaltung der technischen Regeln und der behördlichen Vorschreibungen

Direkte Verhandlungstätigkeit mit den ausführenden Unternehmen

Örtliche Koordinierung aller Lieferungen und Leistungen

Kontrolle der für die Abrechnung erforderlichen Aufmessungen

Prüfung aller Rechnungen auf Richtigkeit und Vertragsmäßigkeit

Führung des Baubuches.

Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung der an der Planung und Bauüberwachung fachlich Beteiligten mit Feststellung von Mängeln und Gewährleistungsfristen.

Überwachung der Behebung der bei der Abnahme der Bauleistungen festgestellten Mängel.

Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme an den entsprechenden Verfahren.

Übergabe des Werkes an den Auftraggeber.

(2)

Die örtliche Bauaufsicht umfasst nicht die Obliegenheiten der Bauführung. Die Bestimmung des zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen zeitlichen und personellen Einsatzes obliegt dem Architekten. Inwieweit sich der Architekt persönlich an der Bauaufsicht beteiligt, bleibt ohne Einfluß auf die Honorarhöhe nach der Tabelle.

Der Architekt kann die örtliche Bauaufsicht auch nach dem tatsächlichen Aufwand vereinbaren, wobei für die Arbeitszeiten die entsprechenden zeitabhängigen Sätze anzurechnen sind.

Auch in allen Fällen der örtlichen Bauaufsicht sind die Nebenkosten und die Umsatzsteuer gesondert in Rechnung zu stellen.